Online-Durchsuchung
Lesebefehl: Überwachung: Jeder ist verdächtig
by Markus Pachali on Apr.26, 2009, under BKA-Gesetz, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, innere Sicherheit, Überwachung
In einem längeren Artikel auf Zeit-Online schreibt Michael Naumann warum er gegen das BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde eingereicht hat:
Diese Verfassungsbeschwerde ist keineswegs, wie Wolfgang Schäuble bei anderer Gelegenheit meinte, die Folge eines “Erregungszustands, wie wir ihn gelegentlich in unserer Öffentlichkeit wahrnehmen”, sondern der Versuch, einen Kern der unantastbaren Menschenwürde, nämlich Privatheit in Freiheit, vor staatlich überbordendem Zugriff zu schützen. “Wir haben”, so der ehemalige Verfassungsrichter Winfried Hassemer, “einen kräftigen Zuwachs an heimlichen Ermittlungsmethoden und eine erhebliche Zunahme an Ermittlungen gegen nicht verdächtige Personen. Auch das gehört nicht zu unserer Tradition.”
Ich kann Herrn Naumann in allen Punkten nur voll und ganz zustimmen und wünsche mir, dass das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz möglichst schnell kassiert und nicht nur einschränkt.
Offenbar Einigung beim BKA-Gesetz in Sicht
by Markus Pachali on Dec.03, 2008, under BKA-Gesetz, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung
Das Deutschlandradio berichtet, dass es am Abend bei einem Treffen zwischen den Bundestagsfraktionen, den Ländern und den zuständigen Ministerien zu einer ersten Einigung bei der Online-Durchsuchung gekommen sein soll. Demnach soll unter anderem die Eilfallregelung wegfallen. Im Bereich der Zusändigkeiten der LKAs und des BKA soll es ebenfalls zu einer Einigung gekommen sein. Damit wären zwei von drei Kritikpunkten ausgeräumt. Am Recht auf Aussageverweigerung zweiter Klasse für Journalisten und Ärzte scheint sich zur Zeit nichts geändert zu haben.
Sollte sich dies bewahrheiten, dann ist eine Zustimmung des Bundesrates in seiner Sitzung am 19. Dezember sehr wahrscheinlich.
Freiberg hält Novelle zum BKA-Gesetz für nicht ausreichend
by Markus Pachali on Nov.16, 2008, under BKA-Gesetz, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, innere Sicherheit, Überwachung
In einem vorab veröffentlichten Interview mit der Wochenzeitung “Das Parlament” betonte der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei Konrad Freiberg, dass er die am Mittwoch vom Bundestag beschlossene Novelle zum BKA-Gesetz nicht für ausreichend hält. “Ich glaube, dass die jetzige Regelung noch besser hätte ausfallen können, insbesondere was die richterliche Kontrolle betrifft“, betont er gegenüber “Das Parlament”. Alle redeten immer von Kontrolle und Rechtsstaat, “aber keiner beachtet, dass der Rechtsstaat auch seinen Preis hat.” Dafür müsste es mehr Richter geben, so Freiberg.
Mal ganz davon abgesehen, dass einige Maßnahmen und Befugnisse auch mit richterlichem Beschluss noch zu weit gehen, die Grenzen zwischen Polizei und Geheimdiensten verwischen und unverhältnismäßig tief in Grundrechte eingreifen, so dass sich eine weitere Diskussion darüber eigentlich erübrigen sollte, stellt sich mir hier die Frage warum Herr Freiberg immer wieder die Abschaffung von richterlicher Kontrolle der Maßnahmen fordert anstatt die Einstellung von mehr Richtern. Dafür würde er auch mehr Unterstützer bekommen, da viele Gerichte überlastet sind und mehr Richter benötigen.
Man kann den Eindruck bekommen, dass Herr Freiberg die Prinzipien des Rechtsstaates nicht verstanden hat. Angesprochen darauf, dass das BKA die Wohnung zur Installation des sogenannten Bundestrojaners nicht betreten darf antwortet er “Es ist paradox: Das heimliche Betreten ist zwar verboten, die Wohnung darf aber bei Delikten mit einer wesentlich niedrigeren Schwelle durchsucht werden.” Das Wohnungen bereits bei wesentlich geringeren Straftaten als Terrorismus (wie auch immer man diesen nun genau definiert) durchsucht werden dürfen ist zwar richtig, trotzdem gibt es hier einen Unterschied. Die”normale” Wohungs- oder Hausdurchsuchung findet öffentlich und für gewöhnlich im Beisein des Beschuldigten und von Zeugen statt. Die Online-Durchsuchung jedoch findet verdeckt und heimlich statt, so dass der Betroffene davon nichts mitbekommt. Das ist ein ziemlich großer Unterschied.
Auch in Sachen Kontrolle der Tätigkeiten des BKA scheint bei Herrn Freiberg dringend Nachhilfeunterricht nötig zu sein. Im Bezug auf die Gefahren der Verwischung der Grenzen zwischen Polizei und Geheimdienst sagt er “Ich will nicht verhehlen, dass da Gefahren bestehen. [...] Das ist eine Frage der rechtsstaatlichen Kontrolle, auf der wir auch weiterhin bestehen.” Eine Kontrolle des BKA ist jedoch gar nicht vorhanden. Durch die Novelle wurde diese sogar abgeschafft. Bevor die Novelle in Kraft titt wird das BKA noch durch die Generalbundesanwaltschaft kontrolliert und emfängt anweisungen von dort. Durch die Novelle übernimmt das BKA Aufgaben die vorher in den Aufgabenbereich der Generalbundesanwaltschaft gefallen sind. Dadurch kommt es hier zu überschneidungen der Zuständigkeiten. Diese Problematik wurde auch von Prof. Dr. Hansjörg Geiger in der Anhörung im Innenaussuschss des Bundestages kritisiert, stieß jedoch auch taube Ohren. Hinzu kommt, dass ich bis jetzt nicht mitbekommen habe, dass die GdP jemals Kontrolle des BKA gefordert hat, eher im Gegenteil.
Allgemein scheint Herr Freiberg die These zu vertreten, dass zur Rettung von Menschenleben jeder Grundrechtseingriff, sei er auch noch so tief, recht ist. Kontrolliert werden müssen diese Eingriffe dann auch nicht unbedingt, schließlich sind die entschrechenden Maßnahmen “keine Masseninstrumente und werden nur im Einzelfall angewendet“. Wird eine Maßnahme also nur selten eingesetzt wiegt der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen also weniger schwer als wenn die Maßnahme häufig eingesetzt wird. Interessante Theorie.
Ob die Maßnahmen und Befugnisse alle wirklich recht- und verfassungsmäßig sind, da scheint sich Herr Freiberg dann aber doch nicht mehr so sicher. Er vertraut zwar auf die Prüfung durch Justiz- und Innenministerium, will aber nicht ausschließen, dass die Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe “zu dem Ergebnis führt, dass Verbesserungen oder Änderungen nötig sind.“
Ich habe den Eindruck, dass Herr Freiberg sich hier mit seinen Aussagen mehr als nur einamal in Widersprüche verstrickt. Einerseits sagt er, dass alle Maßnahmen okay sind, andererseits will er nicht ausschließen, dass das Bundesverfassungsgericht einige Sachen beschränken oder sogar kassieren wird. Verstehen muss man das nicht, oder?
Vielleicht haben wir aber ja auch Glück und das Bundesverfassungsgericht muss sich gar nicht mit dem Gesetz befassen. So wie es im Moment aussieht bekommt das Gesetz im Bundesrat nämlich keine Mehrheit. Dies berichten Netzpolitik und Futurezone. Hoffen wir das Beste, aber rechnen wir aus gleichzeitig damit, dass sich die SPD wie ein Dominostein verhält. Einmal schräg angucken und sie kippt um.
Novelle zum BKA-Gesetz passiert den Bundestag
by Markus Pachali on Nov.12, 2008, under BKA-Gesetz, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, innere Sicherheit, Überwachung
Der 16. deutsche Bundestag hat so eben mit 375 zu 168 Stimmen bei 6 Enthaltungen den Änderungen zum BKA-Gesetz zugestimmt. Damit haben die Änderungen die vorletze Hürde genommen. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Für den Fall, dass das passieren sollte wurden bis jetzt drei Verfassungsbeschwerden von Gerhart Baum, Bettina Winsemann (aka Twister) und der Bundestagsfraktion von Bündnis 90 Die Grünen angekündigt. Hoffen wir, dass das nicht nötig sein wird, aber ich befürchte, es wird.
Bayern erlaubt Online-Durchsuchung
by Markus Pachali on Jul.12, 2008, under Bundes-Trojaner, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung
Bereits am 3. Juli hat der bayrische Landtag mit den Stimmen der allein regierdenden CSU Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Landes mit Gesetzesänderungen die Erlaubnis erteilt sogenannte Online-Durchsuchungen durchzuführen. Bayern ist damit – nach Nordrhein-Westfalen, desssen Gesetz allerdings im Februar vom Bundesverfassungsgericht kassiert wurde – vor dem Bund eines der ersten Bundesländer das diese Ermächtigungen für seine Sicherheitsbehörden in die entsprechenden Gesetze aufnimmt. Die Opposition – darunter SPD und Grüne – verweigerten den Gesetzesänderungen ihre Zustimmung, da sie diese für verfassungswiedrig erachten.
Wenn von Verdächtigen unter anderem eine “dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person” aus geht, dann dürfen sogenannte Online-Durchsuchungen auf den “Informationstechnischen-Systemen” der Verdächtigen durchgeführt werden. Alleine mit dieser Formulierung ist das Gesetz – entgegen den Behauptungen von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann – verfassungswiedrig. Im Grundsatzurteil zur Online-Durchsuchung vom Februar 2008 sprechen die Richter des Bundesverfassungsgerichtes von “Leib, Leben und Freiheit” einer Person und nicht wie die Väter und Mütter des bayrischen Gesetzes von “Leib, Leben oder Freiheit” einer Person. Diese nur leicht von einander abweichenden Formulierungen definieren eine vollkommen andere Ansatzschwelle für entsprechende Maßnahmen.
In zwei Punkten unterscheidet sich das Gesetz gravierend vom Entwurf zur Novelle des BKA-Gesetzes welche zur Zeit auf Bundesebene verhandelt wird. Zum einen dürfen die Ermittler bei Gefahr für höchste Rechtsgüter auf den Betroffenen Systemen auch Daten löschen oder verändern. Vermutlich erhofft man sich so zum Beispiel einen Bombenanschlag zu verhindern in dem man die Baupläne für die Bombe vernichtet oder so verändert, dass diese nicht zur Detonation gebracht werden kann. Zum anderen dürfen die Ermittler die Wohnung der Verdächtigen betreten um die Spionage-Software auf den PCs der Verdächtigen zu installieren. Dieser Punkt hatte auf Bundesebene zu heftigen Diskussionen geführt, so dass Bundesinnenminister Schäuble letztendlich einlenken musste und den Punkt aus dem Entwurf strich. In Bayern ist dies nun erlaubt. Einige Kritiker sprechen hier von heimlichen Wohnungsdurchsuchungen.
Sämtliche Maßnahmen dürfen nicht nur gegen die Verdächtigen selber sondern auch gegen unbeteiligte Dritte aus dem Umfeld der Verdächtigen eingesetzt werden. Unter anderem aus diesem Grund kündigte SPD-Fraktionsmitglied Florian Ritter eine Klage gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht an. Er warf der bayrischen Staatsregierung vor “nichts aus den bisherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts gelernt” und er gehe davon aus, dass kein Gericht die ausgespäten Daten aus einer Online-Durchsuchung, die basierend auf diesem Gesetz, durchgeführt wird als Beweismittel anerkennen wird, da nicht sichergestellt werden kann, ob die Daten verändert wurden oder nicht. Ich kann mich in dieser Argumentation Herrn Ritter nur anschließen. Die Erfolgsaussichten für seine Klage gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht sehe ich als ziemlich gut. Wir haben hier denke ich ein weiteres sogenanntes “Sicherheitsgesetz” welches in Karlsruhe scheitern wird. Ich befürchte es wird nicht das letzte sein.
Quelle:
Siehe auch:
Linksammlung: BND-Affäre
by Markus Pachali on Apr.26, 2008, under Ausland, Online-Durchsuchung, Politik, innere Sicherheit, Überwachung
Der BND-Abhörskandal schlägt immer höhere Wellen und weitet sich immer weiter aus; war es am Anfang “nur” die Mailkorrespondenz zwischen einer Reporterin des Spiegel und einem afghanischen Minister so ist mitlerweile bekannt, dass mindestens noch ein weiterer Journalister, der für das ZDF arbeitet, betroffen. Auch wurde scheinbar nicht nur ein Minister sondern dessen gesammtes Ministerium überwacht. All das geschah nur wenige Wochen nachdem der BND versichert hatte keine Journalistern mehr zu überwachen und auszuspionieren. Besonders brisant: angeblich ist die ganze Aktion in den unteren Etagen des BND abgelaufen ohne das die Führungsspitze und die zuständigen Kontrollstellen in der Regierung bescheid wussten.
Die folgenden Links geben – in mehr oder weniger chonologischer Reihenfolge – eine Übersicht über das Geschehen. Ob dies nur die Spitze eines Eisberges war, oder ob jetzt schon fast alles bekannt ist muss man wohl abwarten.
Spiegel: BND überwachte SPIEGEL-Redakteurin
Spiegel: CSU-Politiker Uhl attackiert BND-Chef Uhrlau – Ablösung nicht ausgeschlossen
Zeit: BND: Geheimdienst späht weitere Journalisten aus
Süddeutsche: BND-Affäre weitet sich aus: Auch ZDF-Reporter Tilgner bespitzelt
Zeit: BND: Geheimdienst-Chef im Kreuzverhör
Süddeutsche: BND-Bespitzelungsaffäre: “Ich finde das erschütternd”
Spiegel: Spitzelaffäre: Scharfe Rüge für den BND – afghanische Regierung fordert Erklärung
heise: Geheimdienstexperte: Hohe Hürden bei Online-Razzien gelten auch für BND
tagesschau: BND-Affäre: Vertrauenskrise zwischen Merkel und Uhrlau
Süddeutsche: BND in der Kritik: Kontrolle ist gut, täglich ist besser
Welt: BND-Affäre: An Ernst Uhrlaus Stuhl wird weiter gesägt
Süddeutsche: Abhörskandal: BND soll afghanisches Ministerium bespitzelt haben
Änderungsentwurf zum BKA-Gesetz verifiziert
by Markus Pachali on Apr.24, 2008, under BKA-Gesetz, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung
Der vor einigen Tagen auf netzpolitik.org veröffentlichte Änderungsentwurf zum BKA-Gesetz konnte nun – da auch von netzpolitik.org keine Quelle angegeben wurde – verifiziert werden. Uns – der Bürgerechtsinitiative “Freiheit ist Sicherheit” – wurde heute von einem MdB (Mitglied des Bundestages) eine Kopie des ihm vorliegenden Entwurfes zur Verfügung gestellt. Ersten Prüfungen zur Folge stimmt diese Fassung mit der überein die von netzpolitik.org veröffentlicht wurde.
Den uns zur Verfügung gestellten Entwurf kann man unter anderem hier herunter laden.
Eine genauere Betrachtung des Entwurfes von mir findet sich hier.
Das BKA-Gesetz ein bisschen genauer betrachtet
by Markus Pachali on Apr.20, 2008, under BKA-Gesetz, Bundes-Trojaner, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung
Nachdem der Änderungsentwurf zum BKA-Gesetz nun endlich auch für die Allgemeinheit zugänglich ist habe ich mir diesen mal genauer angeguckt. Ein guter Horrorfilm ist teilweise nichts gegen das was unsere Bundesregierung hier plant, aber eins nach dem anderen von vorne nach hinten. Im Nachfolgenden einiges zu den Sachen die mir als juristischem Laien besonders ins Auge gesprungen sind.
§ 20c Befragung und Auskunftspflicht
Absatz 3
Unter den in den §§ 52 bis 55 Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
Die Paragraphen 52 bis 55 StPO regeln – kurz zusammen gefasst – wer in welchen Situationen berechtigt ist die Auskunft zu verweigern. Darunter fallen unter anderen Familienangehörige, der Beschuldigte selbst und Personen in Vertrauensberufen wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Mitarbeiter von Beratungsstellen. Allen diese Personen wird dieses Recht nun genommen sofern der Betroffene unter dem Verdacht steht ein Terrorist zu sein. Solche Methoden erwartet man eigentlich eher in ein einem Regime oder einer Diktatur anzutreffen, nicht jedoch in einem demokratischen Rechtsstaat. Was passiert wenn man die Auskunft trotzdem verweigert ist bis jetzt nicht geregelt.
§ 20 h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
Absatz 1
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, derer Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
1. das nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen
a) die entsprechenden § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist oder
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Maßnahme ist auf über eine Kontakt- oder Begleitperson zur Abwehr einen gegenwärtigen und dringenden Gefahr für die in Satz 1 genannten Rechtsgüter zulässig.Absatz 2
Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. sich eine in Absatz 1 genannte Person dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung einer in Absatz 1 genannten Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.Absatz 4
Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in Absatz 1 und § 20v Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anforderung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
Über den Einsatz von sogenannten “Richterbändern” und das Anbringen von Videokameras in den Wohnungen der Beschuldigten kann man sicherlich verschiedener Meinung sein. Da meine persönliche Meinungsbildung hierzu noch nicht abgeschlossen ist werden ich darauf nicht weiter eingehen. Auf die Tatsache, dass geplant ist Mikrofone und Kameras auch in Wohnungen von Dritten anzubringen jedoch schon.
Unschuldige, gegen die noch nicht mal ein Verdacht vorliegt sollen – quasi als Kollateralschaden – einen massiven Eingriff in ihre Privatsphäre erdulden nur weil eine der Personen die ab und zu mal ihre Wohnung betritt des Terrorismus verdächtigt wird und die Möglichkeit besteht, dass diese sich zu der geplanten Tat äußert. Ich denke niemand muss einen solchen Eingriff aus welchem Grund auch immer über sich ergehen lassen, das was hier geplant ist geht eindeutig zu weit und dürfte sicherlich einer der Gründe sein warum auch dieses Gesetz das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigen wird.
Name und Anschrift sollen “soweit möglich” (sprich bekannt?) in die Anordnung aufgenommen werden. Sollen also vom Gericht notfalls blanko Beschlüsse unterschrieben werden nach dem Motto “hier habt ihr die Genehmigung, Adresse und Name tragt ihr dann selber ein”? Hier muss dringen nachgebessert werden, durch diese Formulierung werden Missbrauch und Irrtümer Tür und Tor weit geöffnet.
§ 20 k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme [Anm.: Online-Durchsuchung]
Absatz 1
Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden ein tritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der im Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.Absatz 4
Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.Absatz 7
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unverzüglich von zwei Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sich unverzüglich zu löschen. Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Tatsachen, der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
Auch hier wird wieder Kollateralschaden durch die Verletzung der Privatsphäre Dritter in Kauf genommen, aber nicht nur das. Benutzt die verdächtige Person das überwachte informationstechnische System nicht alleine kann es passieren, dass sich durch die Handlungen Dritter der Verdacht gegen die verdächtige Person zu unrecht erhärtet und kann zu Nachteilen für diese Person führen.
BKA-Beamte sollen die erhobenen Daten überprüfen. Das BKA kontrolliert sich also selber, sehr vertrauenerweckend. Warum kann hier nicht ein Richter die Daten überprüfen? Da pro Jahr nur sehr wenige Online-Durchsuchungen durchgeführt werden sollen und pro Jahr mehrere Millionen Euro für die Befugniserweiterung eingeplant sind wäre da doch sicherlich auch noch etwas Geld übrig um an einem Gericht einen weiteren Richter einzustellen, so dass dann Kapazitäten genug Kapazitäten vorhanden sind, dass ein Richter die Daten durchsehen und entscheiden kann in welche Kategorie sie gehören.
In den einzelnen Paragraphen sind mir zwei Sachen besonders aufgefallen. Zum einen findet man immer wieder folgenden meist gleich lautenden Text, vorwiegend als letzten Absatz:
Maßnahmen nach Absatz [Nummer des Absatzes] dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Dem BKA soll hier erlaubt werden bis zu drei Tage lang die Privatsphäre der Betroffenen zu tiefst zu verletzten ohne dafür die Legitimation eines Gerichtes beziehungsweise eines Richters zu haben. Kommt der Richter dann zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt war wird sie abgebrochen und die Betroffenen erfahren für gewöhnlich nichts davon, da man hier sehr gut § 20w, da man ja davon ausgehen kann, dass die Person kein Interesse daran hat es zu erfahren.
Desweiteren finden sich immer wieder – auch im Paragraphen zur Online-Durchsuchung – die Formulierung “Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“. Im Urteil zur Online-Durchsuchung ist aber von “Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person” die Rede, ein kleiner aber doch gravierender Unterschied, da die Formulierung im Gesetzestext die Schwelle ab der die entsprechenden Maßnahmen eingesetzt werden dürfen erheblich abgesenkt wird.
Laut Aussage des Bundesinnenministeriums ist dieser Gesetzesentwurf verfassungskonform, dem ist scheinbar nicht so. So wie es aussieht wird dieses Gesetz – so es denn in der Fassung vom 16. April 2008 verabschiedet wird – ein weiterer Fall für das Bundesverfassungsgericht werden.
Entwurf zum BKA-Gesetz veröffentlicht
by Markus Pachali on Apr.20, 2008, under BKA-Gesetz, Bundes-Trojaner, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung
Netzpolitik wurde der aktuelle Änderungsentwurf zum BKA-Gesetz in der Fassung vom 16. April 2008 zugespielt. Im Gegensatz zu anderen Medien wurde der Entwurf hier nicht unter Verschluss gehalten sondern veröffentlicht. Den Entwurf kann man entweder als pdf direkt bei Netzpolitik herunterladen, oder hier.
Einen ausführlicheren Artikel zum Entwurf gibt es sobald wie möglich.
Edit: Der entsprechende Artikel findet sich hier.
Neues zum BKA-Gesetz
by Markus Pachali on Apr.17, 2008, under BKA-Gesetz, Bundes-Trojaner, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung
Nachdem sich Bundesinnenminister Schäuble und Bundesjustizministerin Zypris in den letzten Tagen über die letzten Details zum BKA-Gesetz (BKAG) einig geworden sind liegt dies nun den Ländern zur Einsicht vor.
Eine Pressemitteilung des Bundesinnenministerium und ein Artikel der Süddeutschen Zeitung – welcher scheinbar eine Kopie des Entwurfes zugespielt wurde – lassen erste Informationen zum Inhalt und desses Ausmaß erahnen.
Neben den polizeilichen Standardbefugnissen sollen dem BKA besondere Mittel der Datenerhebung, hierzu gehört auch die so genannte Online Durchsuchung, sowie die Möglichkeit der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung und der Rasterfahndung zur Verfügung gestellt werden.
Heißt es in der Pressemitteilung des BMI. Durch diese neuen polizeilichen Befugnisse erlangt das BKA eine Position in der es zum einen als Polizeibehörde und zum anderen auch weiterhin als Inlandsgeheimdienst tätig sein kann. Dies würde der Aussage des BMI widersprechen, dass das Gesetz verfassungskonform sei.
Wie nicht anders zu erwarten wird das Gesetz als zwingend notwendig beschrieben um auf die Änderungen in der Gefahrenlage – insbesondere durch den Terrorismus – besser und schneller reagieren zu können.
Durch die mit diesem Entwurf vorgesehenen Ergänzungen des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) wird die Gefahrenabwehr im Bereich des internationalen Terrorismus optimiert. Das Bundeskriminalamt (BKA) erhält für die Terrorismusbekämpfung erstmals die Aufgabe der Gefahrenabwehr und die hierfür erforderlichen Befugnisse. Es wird somit – ebenso wie es allgemein bei den Landespolizeibehörden bereits der Fall ist – in diesem Bereich sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr zuständig sein. Damit können künftig praktische Hindernisse in der Aufspaltung der Kompetenz zwischen dem Bund und den Ländern gerade in Fällen hoher terroristischer Bedrohung, die oftmals sehr zeitnahes Handeln erfordert, vermieden werden.
Die neuen Befugnisse die das BKA nach dem Gesetzentwurf erhalten soll lesen sich wie ein Who-is-Who der Albträume von Bürgerrechtlern und Datenschützern. Geht es nach Herrn Schäuble und Frau Zypris, dann darf das BKA in Zukunft die Rasterfahndung zur Suche nach Verdächtigen einsetzen, sind diese aufgespürt, dann dürfen deren Wohnungen sowohl mit akustischen als auch mit optischen Wanzen versehen werden und auf deren PC der “Bundestrojaner” installiert werden. Zum installieren des “Bundestrojaners” darf die Wohnung nicht betreten werden, zur Installation der Wanzen schon. Desweiteren soll das BKA auch die Befugnis erhalten eine sogenannte Quellen-Telekommunikations-Überwachung durchzuführen, dabei werden Gespräche die zum Beispiel via Voice over IP (VoIP) geführt werden (Skype) vor dem Verschlüsseln mitgeschnitten und an das BKA übertragen. Genaueres dazu siehe hier.
Viele dieser Maßnahmen waren in der Vergangenheit immer wieder heftig in die Kritik geraten, da Datenschützer und Bürgerrechtler durch diese Maßnahmen einen massiven Angriff auf die Privatsphäre der Betroffenen sahen und teilweise auch deren Effektivität und Machbarkeit anzweifelten. Als Prominente Beispiele sind hier die Online-Durchsuchung und die Rasterfahndung zu nennen. Zur Online-Durchsuchung fällte das Bundesverfassungsgericht erst im März ein entsprechendes Urteil welches diese Maßnahme sehr stark ein- und beschränkte. Dies wird nun versucht im BKA-Gesetz umzusetzen. Auch die Rasterfahndung geriet in der Vergangenheit öfters in die Kritik. Zuletzt als im Rahmen der Fahndung nach Konsumenten und Vertreibern von Kinderpornografie (Operation Mikado) die Daten von 22 Millionen Kreditkartenbesitzern geprüft wurden, bei der es auch zu einigen “false positives” kam.
Die meisten Methoden und Befugnisse die hier dem BKA in die Hände gegeben werden mögen sicherlich in einigen konkreten Fällen für die polizeiliche Arbeit bei Ermittlungen gegen mutmaßliche Terroristen unerlässlich sein. Ist es einmal unerlässlich das sie zum Einsatz kommen – nur in solchen Fällen sollte ihr Einsatz auch erlaubt sein – dann muss dieser Einsatz unter strengen gesetzlichen Reglungen und unter der Kontrolle eines Richters stattfinden, ansonsten besteht die Gefahr, dass Unschuldige betroffen und in ihren Rechten und Freiheiten ungerechtfertigt eingeschränkt werden.
Da viele der vergangenen Gesetzesentwürfe und Gesetze der Bundes- aber auch verschiedenen Landesregierungen alles andere als immer ganz verfassungskonform war würde es mich wundern wenn dies hier der Fall sein sollte. Bei der Häufung von so vielen Maßnahmen die tief in die Privatsphäre der Betroffenen eingreift müssen wir die Augen besonders weit offen haben und wachsam sein um zu verhindern, dass Gesetze die der Gesellschaft mehr schaden als nutzen umgesetzt werden. Wenn es sein muss muss auch hier wieder das Bundesverfassungsgericht angerufen werden damit das Gesetz geprüft und notfalls kassiert wird. Wie werden in nächster Zeit sicherlich noch mehrmals von diesem Gesetz hören und sicherlich nicht unbedingt erfreuliches, also Augen auf und wachsam sein, es geht hier um unsere Grundrechte und Freiheiten.