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Bundes-Trojaner

Du bist Terrorist

by Markus Pachali on May.19, 2009, under BKA-Gesetz, Bundes-Trojaner, Grundrechte, Internetzensur, Owl-Content, Privacy, Vorratsdatenspeicherung, innere Sicherheit, Überwachung

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Welche Webseiten aufgerufen werden, wird zwar (noch) nicht gespeichert, aber ansonsten ein sehr gutes Video.

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Bayern erlaubt Online-Durchsuchung

by Markus Pachali on Jul.12, 2008, under Bundes-Trojaner, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung

Bereits am 3. Juli hat der bayrische Landtag mit den Stimmen der allein regierdenden CSU Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Landes mit Gesetzesänderungen die Erlaubnis erteilt sogenannte Online-Durchsuchungen durchzuführen. Bayern ist damit – nach Nordrhein-Westfalen, desssen Gesetz allerdings im Februar vom Bundesverfassungsgericht kassiert wurde – vor dem Bund eines der ersten Bundesländer das diese Ermächtigungen für seine Sicherheitsbehörden in die entsprechenden Gesetze aufnimmt. Die Opposition – darunter SPD und Grüne – verweigerten den Gesetzesänderungen ihre Zustimmung, da sie diese für verfassungswiedrig erachten.

Wenn von Verdächtigen unter anderem eine “dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person” aus geht, dann dürfen sogenannte Online-Durchsuchungen auf den “Informationstechnischen-Systemen” der Verdächtigen durchgeführt werden. Alleine mit dieser Formulierung ist das Gesetz – entgegen den Behauptungen von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann – verfassungswiedrig. Im Grundsatzurteil zur Online-Durchsuchung vom Februar 2008 sprechen die Richter des Bundesverfassungsgerichtes von “Leib, Leben und Freiheit” einer Person und nicht wie die Väter und Mütter des bayrischen Gesetzes von “Leib, Leben oder Freiheit” einer Person. Diese nur leicht von einander abweichenden Formulierungen definieren eine vollkommen andere Ansatzschwelle für entsprechende Maßnahmen.

In zwei Punkten unterscheidet sich das Gesetz gravierend vom Entwurf zur Novelle des BKA-Gesetzes welche zur Zeit auf Bundesebene verhandelt wird. Zum einen dürfen die Ermittler bei Gefahr für höchste Rechtsgüter auf den Betroffenen Systemen auch Daten löschen oder verändern. Vermutlich erhofft man sich so zum Beispiel einen Bombenanschlag zu verhindern in dem man die Baupläne für die Bombe vernichtet oder so verändert, dass diese nicht zur Detonation gebracht werden kann. Zum anderen dürfen die Ermittler die Wohnung der Verdächtigen betreten um die Spionage-Software auf den PCs der Verdächtigen zu installieren. Dieser Punkt hatte auf Bundesebene zu heftigen Diskussionen geführt, so dass Bundesinnenminister Schäuble letztendlich einlenken musste und den Punkt aus dem Entwurf strich. In Bayern ist dies nun erlaubt. Einige Kritiker sprechen hier von heimlichen Wohnungsdurchsuchungen.

Sämtliche Maßnahmen dürfen nicht nur gegen die Verdächtigen selber sondern auch gegen unbeteiligte Dritte aus dem Umfeld der Verdächtigen eingesetzt werden. Unter anderem aus diesem Grund kündigte SPD-Fraktionsmitglied Florian Ritter eine Klage gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht an. Er warf der bayrischen Staatsregierung vor “nichts aus den bisherigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts gelernt” und er gehe davon aus, dass kein Gericht die ausgespäten Daten aus einer Online-Durchsuchung, die basierend auf diesem Gesetz, durchgeführt wird als Beweismittel anerkennen wird, da nicht sichergestellt werden kann, ob die Daten verändert wurden oder nicht. Ich kann mich in dieser Argumentation Herrn Ritter nur anschließen. Die Erfolgsaussichten für seine Klage gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht sehe ich als ziemlich gut. Wir haben hier denke ich ein weiteres sogenanntes “Sicherheitsgesetz” welches in Karlsruhe scheitern wird. Ich befürchte es wird nicht das letzte sein.

Quelle:

Heise-Online

Welt-Online

Siehe auch:

FreiheIT-Blog: Bayerntrojaner beschlossen

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Das BKA-Gesetz ein bisschen genauer betrachtet

by Markus Pachali on Apr.20, 2008, under BKA-Gesetz, Bundes-Trojaner, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung

Nachdem der Änderungsentwurf zum BKA-Gesetz nun endlich auch für die Allgemeinheit zugänglich ist habe ich mir diesen mal genauer angeguckt. Ein guter Horrorfilm ist teilweise nichts gegen das was unsere Bundesregierung hier plant, aber eins nach dem anderen von vorne nach hinten. Im Nachfolgenden einiges zu den Sachen die mir als juristischem Laien besonders ins Auge gesprungen sind.

§ 20c Befragung und Auskunftspflicht

Absatz 3
Unter den in den §§ 52 bis 55 Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.

Die Paragraphen 52 bis 55 StPO regeln – kurz zusammen gefasst – wer in welchen Situationen berechtigt ist die Auskunft zu verweigern. Darunter fallen unter anderen Familienangehörige, der Beschuldigte selbst und Personen in Vertrauensberufen wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Mitarbeiter von Beratungsstellen. Allen diese Personen wird dieses Recht nun genommen sofern der Betroffene unter dem Verdacht steht ein Terrorist zu sein. Solche Methoden erwartet man eigentlich eher in ein einem Regime oder einer Diktatur anzutreffen, nicht jedoch in einem demokratischen Rechtsstaat. Was passiert wenn man die Auskunft trotzdem verweigert ist bis jetzt nicht geregelt.

§ 20 h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

Absatz 1
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, derer Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
1. das nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen
a) die entsprechenden § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist oder
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Maßnahme ist auf über eine Kontakt- oder Begleitperson zur Abwehr einen gegenwärtigen und dringenden Gefahr für die in Satz 1 genannten Rechtsgüter zulässig.

Absatz 2
Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. sich eine in Absatz 1 genannte Person dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung einer in Absatz 1 genannten Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Absatz 4
Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in Absatz 1 und § 20v Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anforderung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

Über den Einsatz von sogenannten “Richterbändern” und das Anbringen von Videokameras in den Wohnungen der Beschuldigten kann man sicherlich verschiedener Meinung sein. Da meine persönliche Meinungsbildung hierzu noch nicht abgeschlossen ist werden ich darauf nicht weiter eingehen. Auf die Tatsache, dass geplant ist Mikrofone und Kameras auch in Wohnungen von Dritten anzubringen jedoch schon.

Unschuldige, gegen die noch nicht mal ein Verdacht vorliegt sollen – quasi als Kollateralschaden – einen massiven Eingriff in ihre Privatsphäre erdulden nur weil eine der Personen die ab und zu mal ihre Wohnung betritt des Terrorismus verdächtigt wird und die Möglichkeit besteht, dass diese sich zu der geplanten Tat äußert. Ich denke niemand muss einen solchen Eingriff aus welchem Grund auch immer über sich ergehen lassen, das was hier geplant ist geht eindeutig zu weit und dürfte sicherlich einer der Gründe sein warum auch dieses Gesetz das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigen wird.

Name und Anschrift sollen “soweit möglich” (sprich bekannt?) in die Anordnung aufgenommen werden. Sollen also vom Gericht notfalls blanko Beschlüsse unterschrieben werden nach dem Motto “hier habt ihr die Genehmigung, Adresse und Name tragt ihr dann selber ein”? Hier muss dringen nachgebessert werden, durch diese Formulierung werden Missbrauch und Irrtümer Tür und Tor weit geöffnet.

§ 20 k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme [Anm.: Online-Durchsuchung]

Absatz 1
Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden ein tritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der im Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Absatz 4
Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Absatz 7
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unverzüglich von zwei Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sich unverzüglich zu löschen. Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Tatsachen, der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

Auch hier wird wieder Kollateralschaden durch die Verletzung der Privatsphäre Dritter in Kauf genommen, aber nicht nur das. Benutzt die verdächtige Person das überwachte informationstechnische System nicht alleine kann es passieren, dass sich durch die Handlungen Dritter der Verdacht gegen die verdächtige Person zu unrecht erhärtet und kann zu Nachteilen für diese Person führen.

BKA-Beamte sollen die erhobenen Daten überprüfen. Das BKA kontrolliert sich also selber, sehr vertrauenerweckend. Warum kann hier nicht ein Richter die Daten überprüfen? Da pro Jahr nur sehr wenige Online-Durchsuchungen durchgeführt werden sollen und pro Jahr mehrere Millionen Euro für die Befugniserweiterung eingeplant sind wäre da doch sicherlich auch noch etwas Geld übrig um an einem Gericht einen weiteren Richter einzustellen, so dass dann Kapazitäten genug Kapazitäten vorhanden sind, dass ein Richter die Daten durchsehen und entscheiden kann in welche Kategorie sie gehören.

In den einzelnen Paragraphen sind mir zwei Sachen besonders aufgefallen. Zum einen findet man immer wieder folgenden meist gleich lautenden Text, vorwiegend als letzten Absatz:

Maßnahmen nach Absatz [Nummer des Absatzes] dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Dem BKA soll hier erlaubt werden bis zu drei Tage lang die Privatsphäre der Betroffenen zu tiefst zu verletzten ohne dafür die Legitimation eines Gerichtes beziehungsweise eines Richters zu haben. Kommt der Richter dann zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt war wird sie abgebrochen und die Betroffenen erfahren für gewöhnlich nichts davon, da man hier sehr gut § 20w, da man ja davon ausgehen kann, dass die Person kein Interesse daran hat es zu erfahren.

Desweiteren finden sich immer wieder – auch im Paragraphen zur Online-Durchsuchung – die Formulierung “Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“. Im Urteil zur Online-Durchsuchung ist aber von “Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person” die Rede, ein kleiner aber doch gravierender Unterschied, da die Formulierung im Gesetzestext die Schwelle ab der die entsprechenden Maßnahmen eingesetzt werden dürfen erheblich abgesenkt wird.

Laut Aussage des Bundesinnenministeriums ist dieser Gesetzesentwurf verfassungskonform, dem ist scheinbar nicht so. So wie es aussieht wird dieses Gesetz – so es denn in der Fassung vom 16. April 2008 verabschiedet wird – ein weiterer Fall für das Bundesverfassungsgericht werden.

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Entwurf zum BKA-Gesetz veröffentlicht

by Markus Pachali on Apr.20, 2008, under BKA-Gesetz, Bundes-Trojaner, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung

Netzpolitik wurde der aktuelle Änderungsentwurf zum BKA-Gesetz in der Fassung vom 16. April 2008 zugespielt. Im Gegensatz zu anderen Medien wurde der Entwurf hier nicht unter Verschluss gehalten sondern veröffentlicht. Den Entwurf kann man entweder als pdf direkt bei Netzpolitik herunterladen, oder hier.

Einen ausführlicheren Artikel zum Entwurf gibt es sobald wie möglich.

Edit: Der entsprechende Artikel findet sich hier.

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Neues zum BKA-Gesetz

by Markus Pachali on Apr.17, 2008, under BKA-Gesetz, Bundes-Trojaner, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung

Nachdem sich Bundesinnenminister Schäuble und Bundesjustizministerin Zypris in den letzten Tagen über die letzten Details zum BKA-Gesetz (BKAG) einig geworden sind liegt dies nun den Ländern zur Einsicht vor.

Eine Pressemitteilung des Bundesinnenministerium und ein Artikel der Süddeutschen Zeitung – welcher scheinbar eine Kopie des Entwurfes zugespielt wurde – lassen erste Informationen zum Inhalt und desses Ausmaß erahnen.

Neben den polizeilichen Standardbefugnissen sollen dem BKA besondere Mittel der Datenerhebung, hierzu gehört auch die so genannte Online Durchsuchung, sowie die Möglichkeit der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung und der Rasterfahndung zur Verfügung gestellt werden.

Heißt es in der Pressemitteilung des BMI. Durch diese neuen polizeilichen Befugnisse erlangt das BKA eine Position in der es zum einen als Polizeibehörde und zum anderen auch weiterhin als Inlandsgeheimdienst tätig sein kann. Dies würde der Aussage des BMI widersprechen, dass das Gesetz verfassungskonform sei.

Wie nicht anders zu erwarten wird das Gesetz als zwingend notwendig beschrieben um auf die Änderungen in der Gefahrenlage – insbesondere durch den Terrorismus – besser und schneller reagieren zu können.

Durch die mit diesem Entwurf vorgesehenen Ergänzungen des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) wird die Gefahrenabwehr im Bereich des internationalen Terrorismus optimiert. Das Bundeskriminalamt (BKA) erhält für die Terrorismusbekämpfung erstmals die Aufgabe der Gefahrenabwehr und die hierfür erforderlichen Befugnisse. Es wird somit – ebenso wie es allgemein bei den Landespolizeibehörden bereits der Fall ist – in diesem Bereich sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr zuständig sein. Damit können künftig praktische Hindernisse in der Aufspaltung der Kompetenz zwischen dem Bund und den Ländern gerade in Fällen hoher terroristischer Bedrohung, die oftmals sehr zeitnahes Handeln erfordert, vermieden werden.

Die neuen Befugnisse die das BKA nach dem Gesetzentwurf erhalten soll lesen sich wie ein Who-is-Who der Albträume von Bürgerrechtlern und Datenschützern. Geht es nach Herrn Schäuble und Frau Zypris, dann darf das BKA in Zukunft die Rasterfahndung zur Suche nach Verdächtigen einsetzen, sind diese aufgespürt, dann dürfen deren Wohnungen sowohl mit akustischen als auch mit optischen Wanzen versehen werden und auf deren PC der “Bundestrojaner” installiert werden. Zum installieren des “Bundestrojaners” darf die Wohnung nicht betreten werden, zur Installation der Wanzen schon. Desweiteren soll das BKA auch die Befugnis erhalten eine sogenannte Quellen-Telekommunikations-Überwachung durchzuführen, dabei werden Gespräche die zum Beispiel via Voice over IP (VoIP) geführt werden (Skype) vor dem Verschlüsseln mitgeschnitten und an das BKA übertragen. Genaueres dazu siehe hier.

Viele dieser Maßnahmen waren in der Vergangenheit immer wieder heftig in die Kritik geraten, da Datenschützer und Bürgerrechtler durch diese Maßnahmen einen massiven Angriff auf die Privatsphäre der Betroffenen sahen und teilweise auch deren Effektivität und Machbarkeit anzweifelten. Als Prominente Beispiele sind hier die Online-Durchsuchung und die Rasterfahndung zu nennen. Zur Online-Durchsuchung fällte das Bundesverfassungsgericht erst im März ein entsprechendes Urteil welches diese Maßnahme sehr stark ein- und beschränkte. Dies wird nun versucht im BKA-Gesetz umzusetzen. Auch die Rasterfahndung geriet in der Vergangenheit öfters in die Kritik. Zuletzt als im Rahmen der Fahndung nach Konsumenten und Vertreibern von Kinderpornografie (Operation Mikado) die Daten von 22 Millionen Kreditkartenbesitzern geprüft wurden, bei der es auch zu einigen “false positives” kam.

Die meisten Methoden und Befugnisse die hier dem BKA in die Hände gegeben werden mögen sicherlich in einigen konkreten Fällen für die polizeiliche Arbeit bei Ermittlungen gegen mutmaßliche Terroristen unerlässlich sein. Ist es einmal unerlässlich das sie zum Einsatz kommen – nur in solchen Fällen sollte ihr Einsatz auch erlaubt sein – dann muss dieser Einsatz unter strengen gesetzlichen Reglungen und unter der Kontrolle eines Richters stattfinden, ansonsten besteht die Gefahr, dass Unschuldige betroffen und in ihren Rechten und Freiheiten ungerechtfertigt eingeschränkt werden.

Da viele der vergangenen Gesetzesentwürfe und Gesetze der Bundes- aber auch verschiedenen Landesregierungen alles andere als immer ganz verfassungskonform war würde es mich wundern wenn dies hier der Fall sein sollte. Bei der Häufung von so vielen Maßnahmen die tief in die Privatsphäre der Betroffenen eingreift müssen wir die Augen besonders weit offen haben und wachsam sein um zu verhindern, dass Gesetze die der Gesellschaft mehr schaden als nutzen umgesetzt werden. Wenn es sein muss muss auch hier wieder das Bundesverfassungsgericht angerufen werden damit das Gesetz geprüft und notfalls kassiert wird. Wie werden in nächster Zeit sicherlich noch mehrmals von diesem Gesetz hören und sicherlich nicht unbedingt erfreuliches, also Augen auf und wachsam sein, es geht hier um unsere Grundrechte und Freiheiten.

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Radio Bericht zur Demo "Für ein Morgen in Freiheit"

by Markus Pachali on Mar.31, 2008, under Aktionen, Bundes-Trojaner, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, Vorratsdatenspeicherung, innere Sicherheit, Überwachung

Radio Köln hat heute im Rahmen des Bürgerfunks eine Sendung von FLoK ausgestrahlt die sich mit der Demo “Für ein Morgen in Freiheit” befasst, die am Samstag den 15. März 2008 stattgefunden hat. Als Gast zum Interview zum Thema Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung war Annika vom FreiheIT-Blog im Studio. Sowohl das Interview als auch den Bericht zur Demo – mit vielen Redeausschnitten und Meinunge von Bürgern – kann ich nur empfehlen.

Der Sendemitschnitt kann hier herungergeladen werden.

Sendemitschnitt
von der Bürgerfunkwerkstatt RADIO FLOK (Freier Lokalfunk Köln)
über 107,1 RADIO KÖLN. Hompage www.flok.de

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Radio Bericht zur Demo “Für ein Morgen in Freiheit”

by Markus Pachali on Mar.31, 2008, under Aktionen, Bundes-Trojaner, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, Vorratsdatenspeicherung, innere Sicherheit, Überwachung

Radio Köln hat heute im Rahmen des Bürgerfunks eine Sendung von FLoK ausgestrahlt die sich mit der Demo “Für ein Morgen in Freiheit” befasst, die am Samstag den 15. März 2008 stattgefunden hat. Als Gast zum Interview zum Thema Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung war Annika vom FreiheIT-Blog im Studio. Sowohl das Interview als auch den Bericht zur Demo – mit vielen Redeausschnitten und Meinunge von Bürgern – kann ich nur empfehlen.

Der Sendemitschnitt kann hier herungergeladen werden.

Sendemitschnitt
von der Bürgerfunkwerkstatt RADIO FLOK (Freier Lokalfunk Köln)
über 107,1 RADIO KÖLN. Hompage www.flok.de

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Link: Übergriff als Methode

by Markus Pachali on Mar.23, 2008, under Bundes-Trojaner, Grundrechte, Politik, Privacy, Vorratsdatenspeicherung, innere Sicherheit, Überwachung

In der “Zeit” ist ein interessanter Artikel zum Thema grundgesetzwidrige Gesetze und wie einige Politiker damit umgehen.

Das ist das Muster. Zuerst wird ein Bedrohungsszenario errichtet, “Terrorismus” eignet sich dafür ausgezeichnet. Dann sucht der Gesetzgeber nach Wegen, um aus seiner Sicht notwendige Ermittlungen/Überwachungen möglich zu machen. Das geschieht regelmäßig über den Weg der maximalen Forderung und durch Einschränkung bestehender Rechte. Was Proteste und Verfassungsrichter auf den Plan ruft, die sich genötigt sehen, sogar neue Rechte zu definieren, um die Einschnitte zu begrenzen. Und es sind jedes Mal nicht etwa die von den Bürgern gewählten Politiker, die ihre Wähler vor dem Staat schützen, wie es ihre Aufgabe wäre. Es sind einige wenige, die sich mit dem letzten ihnen noch verbleibenden Mittel verteidigen: mit einem Hilfeschrei bei den Verfassungsschützern in Karlsruhe. Politiker dagegen zerstören den Staat, den sie vorgeben mit ihrem Handeln schützen zu wollen.

Dazu auch noch ganz informativ: tagesschau.de – Stichwort: Sicherheitsgesetze

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Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Online-Durchsuchung

by Markus Pachali on Feb.27, 2008, under Bundes-Trojaner, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Politik, Privacy, Überwachung

Heute Morgen hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sein Urteil zur Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchung, welche Bestandteil des Verfassungsschutzgesetzes des Landes NRW ist/war, bekannt gegeben. Geklagt wurde von der Journalistin und Bürgerrechtlerin Bettina Winsemann (alias Twister), dem Bundesinnenminister a.D. Gerhard Baum, einem Mitglied der Linkspartei NRW sowie drei Rechtsanwälten. In seinem als Grundsatzurteil ausgelegten Urteil gab das Bundesverfassungsgericht den Klägern in weiten Teilen recht und Erklärte die entsprechenden Stellen im Verfassungsschutzgesetz des Landes NRW für “mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.” Gänzlich verboten hat das Gericht die Online-Durchsuchung jedoch nicht, es erlegte jedoch starke Beschränkungen zur Durchführung.

In einem Punkt ist das Urteil wie ich finde besonders interessant. Die Richter leiteten – wie auch schon im Fall des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung – aus Artikel 1 Abs. 1und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes ein weiteres Grundrecht her. Das “Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”. “Diese Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist.” Viele Menschen sehen in ihrem PC mehr als nur ein Arbeitsgerät oder einen Einrichtungsgegenstand für ihre Wohnung, sie nutzen den PC um damit soziale Kontakte unterschiedlicher Art und Weise zu pflegen; dies können Freundschaften sein, aber auch Beziehungen die über eine größere Distanz geführt werden. Dies führt automatisch dazu, dass sich auf dem PC sehr viele teil sehr persönliche Daten -zum Beispiel in Form von Liebesbriefen – ansammeln. Dieser Tatsache scheinen sich die Richter bewusst gewesen zu sein als sie ihr Urteil fällten und haben entschieden das auch diese Daten einem besonderen Schutz unterliegen müssen, einem vergleichbar hohem Schutz dem auch die Wohnung und die Telekommunikation unterliegen.

Die Nutzung informationstechnischer Systeme ist für die Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung,begründet gleichzeitig aber auch neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit. Eine Überwachung der Nutzung solcher Systeme und eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Datenkönnen weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen. Hieraus folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Die Gewährleistungen der Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis)und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.

Wie Eingangs schon erwähnt wird durch das Urteil die Online-Durchsuchung nicht vollkommen verboten, jedoch wird sie auf spezielle Fälle beschränkt und muss wenn sie durchgeführt wird bestimmte Auflagen erfüllen. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Es wird hier – so liest es sich zumindest für mich – also genau das Erlaubt was Vertreter des Bundesministerium des Inneren und des Bundeskriminalamt in der Vergangenheit immer wieder forderten. Wenn der Verdacht besteht eine Person plant einen Terroranschlag, dann darf – so dies denn Möglich ist – auf deren PC der Bundestrojaner installiert werden. In anderen Fällen von Kriminalität ist dies jedoch nicht möglich. Begründet wird dies von den Richtern mit der Verhältnismäßigkeit der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, die jeder Mensch – also auch ein Terrorverdächtiger – hat, im Vergleich zur Schwere des Tatvorwurfs.

Welche Voraussetzungen genau jedoch erfüllt sein müssen damit eine Online-Durchsuchung rechtmäßig durchgeführt werden darf lässt sich aus dem Urteil nicht wirklich ableiten. “Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.” Ein Anfangsverdacht könnte also eventuell schon ausreichen damit ein Richter eine Online-Durchsuchung genehmigen darf. Hier muss man denke ich erst einmal abwarten wie im Bezug darauf die Formulierung in den Gesetzestexten aussehen werden und wie gegebenenfalls Grundsatzurteile dazu ausfallen.

Sollte eine Online-Durchsuchung durchgeführt werden, dann muss diese von einem Richter genehmigt werden “Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.” Hier reicht also nicht – wie im Entwurf zum BKA-Gesetz geplant – eine vorläufige auf maximal drei Tage beschränkte Genehmigung des Präsidenten des BKA aus welche dann im nachhinein von einem Richter geprüft wird. Der Richter muss erst zustimmen und dann erst dürfen Maßnahmen anlaufen welche den Bundestrojaner auf den PC der verdächtigen Person befördern können.

Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.” Dies klingt erst einmal danach, dass die Software mit der die Online-Durchsuchung durchgeführt werden soll dafür sorgen muss, dass keine persönlichen Daten an die Ermittlungsbehörden übertragen werden. Dies führte dazu, dass viele Kritiker der Online-Durchsuchung davon ausgehen diese scheinbar unnehmbare Hürde es nicht ermöglichen eine mit diesem Urteil konforme Online-Durchsuchung durchzuführen. “Angesichts der Begründung ist davon auszugehen, dass es technisch nicht möglich sein wird, eine grundrechtskonforme Einführung der Online-Durchsuchung umzusetzen – die technischen Hürden, die privaten Daten unangetastet zu lassen, dürften kaum zu überwinden sein.” heißt es zum Beispiel in einer Pressemitteilung die der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung heute herausgegeben hat. Dies ist jedoch nicht so. Den Richtern war diese Problematik bei ihrer Urteilsfindung durchaus bekannt und sind auch entsprechend darauf eingegangen. “Ist es – wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System – praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden.” Sollte es also nicht möglich sein eine Software zu entwickeln, die schon bei der Durchsuchung der Festplatte sicher entscheiden kann ob Daten zum Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung gehören oder nicht, dann dürfen diese trotzdem an die Ermittlungsbehörden übertragen werden. Diese müssen jedoch bei der Auswertung der Daten darauf achten, dass mit den Daten auf keinen Fall leichtsinnig umgegangen wird und diese an einen zu großen Personenkreis geraten. Stellt sich heraus, dass übertragene Daten zum Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung der Betroffenen gehören, dann müssen diese unverzüglich vernichtet werden und dürfen nicht für weitere Ermittlungsmaßnahmen oder vor Gericht verwendet werden.

Zu diesem Urteil sind mir bist jetzt meistens zwei verschiedene Reaktionen begegnet. Die einen sagen, dass das Urteil teilweise den Überwachungsstaat legalisiert hat, da die Online-Durchsuchung nicht vollständig verboten wurde. Andere feiern weil die Gesetze so wie sie existierten oder geplant sind für verfassungswidrig erklärt würden. Ich persönlich kann mich thoroughthinking nur anschließen; ich freue mich darüber, dass die Richter beim Bundesverfassungsgericht einen Kompromiss gefunden haben. Zum einen wurde durch dieses Urteil verhindert, dass die Ermittlungsmethode der Online-Durchsuchung zu schnell und zu häufig eingesetzt werden kann, da sie zum einem entschieden haben, dass ein Richter über den Einsatz dieser Maßnahme entscheiden muss. Zum anderen darf die Online-Durchsuchung aber in bestimmten Fällen, in denen ein so extrem starker Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf steht, eingesetzt werden damit die Ermittlungsbehörden tätig werden können.  Dieses Urteil zeigt, dass auch wenn einige Leute anderes behaupten, wir hier immer noch in einem Rechtsstaat leben in dem für Unrecht kein Platz ist. Ich denke wir können davon ausgehen, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht auch in Zukunft weiterhin so gewissenhaft entscheiden werden und weiterhin ein wachsames Auge auf unsere Grundrechte und Freiheiten haben werden.

Das Urteil im vollen Umfang

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil

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Bundesverfassungsgericht erklärt Online-Durchsuchung für verfassungswidrig [Update]

by Markus Pachali on Feb.27, 2008, under Bundes-Trojaner, Grundrechte, Online-Durchsuchung, Owl-Content, Privacy, innere Sicherheit, Überwachung

Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein Grundsatzurteil zur heimlichen Online-Durchsuchung  (Bundestrojaner) gefällt. Die Richter befanden die Pläne der Bundesregierung zur heimlichen Online-Durchsuchung und die entsprechenden Reglungen im Landesverfassungsschutzes des Landes Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig.

Weitere Informationen folgen sobald mir die Urteilsbegründung schriftlich vor liegt.

[Update]

Einen ausführlichen Artikel zum Urteil findet ihr hier.

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