Stellungnahme von Prof. Dr. Hansjörg Geiger zum BKA-Gesetz
by Markus Pachali on Sep.14, 2008, under BKA-Gesetz, Grundrechte, Owl-Content, innere Sicherheit, Überwachung
Am kommenden Montag (15. September 2008) findet im Innenausschuss des Deutschen Bundestages eine Expertenanhörung zur Novelle des BKA-Gesetzes statt. Geladen sind 11 Sachverständige. Unter den Sachverständigen sind unter anderem Rechtsanwalt Dr. Frederik Roggan (der auch schon auf Klägerseite die Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchung betreut hat), der Präsident des Bundeskriminalamt (BKA) Jörg Ziercke, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar sowie der ehemalige BND-Präsident Prof. Dr. Hansjörg Geiger. Die Stellungnahmen der Sachverständigen kann man bereits jetzt auf der Webseite des Deutschen Bundestages einsehen. Mit der von Prof. Dr. Hansjörg Geiger habe ich mich mal etwas genauer befasst.
Anders als man vielleicht erwarten könnte hat sich Geiger kritisch mit der Novelle befasst und hat Verfassungswidrigkeiten und andere problematische Punkte gefunden. Geiger beginnt seine Stellungnahme mit folgendem Statement:
Europa und damit auch Deutschland sind von terroristischen Anschläge n bedroht. Deshalb hat der Staat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um akuten Gefährdungen durch den internationalen Terrorismus zu begegnen und die Sicherheit der Bevölkerung best möglich zu gewährleisten. Bei aller berechtigten Sorge um die Sicherheit, muss aber klar bleiben, wofür das Grundgesetz steht, wo die Grenzen staatlicher Eingriffe liegen und welche Werte im Rechtsstaat verteidigungswert sind. Deshalb kann Sicherheit und können Maßnahmen, diese zu gewährleisten, nie alleiniger Maßstab sein. Es ging und geht immer um die Garantie der Menschenwürde und um die vom Grundgesetz gebotene Balance zwischen Freiheit und Sicherheit. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die hierzu erforderlichen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen normenklar zu treffen.
Das Ziel soviel Sicherheit wie nur irgendwie möglich ist zu schaffen kann – darf! – nicht das alleinige Ziel eines Gesetzes sein. Es muss immer auch darauf geachtet werden, dass Freiheiten und Grundrechte der Bürger gewahrt bleiben. Gesetze die Sicherheit schaffen sollen müssen also immer die Balance schaffen bei möglichst großer Sicherheit die Freiheiten des einzelnen nicht einzuschränken.
Zu Anfang führt Geiger ebenfalls an, dass viele der Maßnahmen kritisch zu betrachten sind, da einige den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der Betroffenen verletzen könnten. Selbst wenn dieser nicht verletzt wird, kann es durch einige Maßnahmen trotzdem zu schweren Grundrechtseingriffen kommen. Werden diese noch dazu in Kombination eingesetzt wird eine hohe Anforderung an die Verhältnismäßigkeit gestellt.
Als nächstes folgen “allgemeine Anmerkungen” zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu möglichen Konflikten zwischen BKA und Generalbundesanwaltschaft in fragen der Zuständigkeit und zur veränderten Sicherheitsarchitektur.
Geiger kritisiert, dass in den verschiedenen Paragraphen der Novelle Maßnahmen zum Schutz des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung entweder gar nicht erst vorgesehen sind oder diese unzureichend und immer wieder anders definiert werden. Er schlägt daher vor unabhängig von den einzelnen Paragraphen die vom Bundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Reglungen zum Schutz in dem Gesetz fest zu verankern, so dass sichergestellt werden kann, dass diese für alle Paragraphen gelten.
Die durch die Novelle wohl am stärksten betroffenen Grundrechte sind, nach Geigers Auffassung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität Informationstechnischer Systeme, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Fernmeldegeheimnis.
Der Gesetzentwurf beachtet nicht die vom Bundesverfassungsgericht insoweit wiederholt geforderte Balance zwischen Freiheit und Sicherheit [...], die es auch bei der Bekämpfung schwerster Angriffe auf den freiheitlichen, demokratischen,
Rechtsstaat und auf Menschenleben einzuhalten gilt. Dabei gibt es selbstverständlich keinerlei Zweifel, dass Sicherheit und Bestand des Staates sowie die von ihm – unter Achtung von Würde und Eigenwert des Einzelnen – zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung Verfassungswerte von hohem Rang sind und mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen [...]. Zwar ist dem Entwurf das Bemühen anzusehen, die vielfachen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen. Das geht so weit, dass ein Satz aus der Urteilsbegründung unmittelbar wörtlich in den Gesetzestext einfließt [...]. Doch geschieht dies erkennbar in einer formalen Weise, die auf die einzelnen Maßnahmen und die einzelnen Befugnisse bezogen bleibt, jedoch die Gesamtheit der Befugnisse aus den Augen verliert und somit auch nicht geeignet ist, die besondere Eingriffsintensität der möglicherweise kumulativ anzuwendenden Maßnahmen zu berücksichtigen. So stehen Regelungen wie Bausteine eingefügt teils beziehungslos
nebeneinander. Sie lassen teilweise einen einheitlichen Duktus vermissen und zeigen, dass die hier maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in ihrer Gesamtheit bedacht und gewürdigt worden sind. Auch wenn sich manche Gesetzesformulierungen eng an den Wortlaut von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts anlehnen, berücksichtigen sie dadurch nicht zwingend den aus den verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts herauszulesenden „Geist der Verfassung“. Dies wird besonders deutlich, wenn einzelne Befugnisse bis zum verfassungsrechtlich noch zulässigen ausgeweitet werden. Denn der Wesensgehalt des Grundgesetzes ergibt sich nicht nur aus einzelnen Formulierungen, sondern auch aus dem Kontext der jeweiligen verfassungsgerichtlichen Entscheidung.
Geiger bringt hier noch einmal sehr schön auf den Punkt, was viele Datenschützer befürchtet hatten und was basierend auf den Äußerungen verschiedener Politiker vor der Urteilsverkündung zur Online-Durchsuchung abzusehen war. Alibi-mäßig wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Gesetzentwurf übernommen, und alles andere drumherum gebastelt. Die Kritik ist durchaus berechtigt. Unsere Verfassung und ganz besonders unsere Grundrechte haben einen Sinn, sie sind nicht einfach nur “ein paar Regeln die irgendjemand mal aufgeschrieben hat und die man wenns einem gerade passt auch mal ändern kann”, sondern das Grundgerüst unseres Staates, daran kann man nicht einfach nach Belieben herum basteln. Hier ist es genau wie bei jedem anderen Gerüst auch, wenn man daran herum schraubt kann es sehr schnell zusammen brechen und großen Schaden anrichten. Der Schaden wäre hier die massive Einschränkung von Grundrechten und Freiheiten der Bevölkerung.
Durch die Gesetzesänderung würde das BKA die gleichen Befugnisse bekommen wie die Polizeien der Länder auch. Dies kann sehr schnell zu Überschneidungen in der Zuständigkeit führen, da die Zuständigkeiten im Entwurf nicht klar geregelt sind. Diese Überschneidungen der Zuständigkeit können – nach Geigers Auffassung – dazu führen, dass die Betroffenen unverhältnismäßig starke Eingriffe in ihre Grundrechte erdulden müssen, da diese von mehreren Behörden vorgenommen werden.
Im nachfolgenden Teil der Stellungnahme wird auf einzelne Paragraphen genauer eingegangen und Verfassungswidrigkeiten und Probleme aufgezeigt. Ich werde hier nicht auf alles eingehen sondern nur bestimmte Punkte herausgreifen, die mir besonders relevant erscheinen.
§ 4a Abs. 1 Satz 1weist dem Bundeskriminalamt die Aufgabe der Abwehr des internationalen Terrorismus zu.
Das Fehlen einer Definition des Begriffs “Terrorismus” oder gar des “Internationalen Terrorismus” wird allgemein gerügt. Da diese Begriffe aber konstitutiv für die erstmalige Zuweisung von Aufgaben im Bereich der Prävention an das Bundeskriminalamt sind und sich daraus auch die Abgrenzung zu den entsprechenden Aufgaben der Polizeien der Länder ergibt, sollten diese Begriffe ausdrücklich im Gesetz [...] definiert werden.
Dies ist ein, wie ich finde, sehr wichtiger Punkt. Was ist Terrorismus? Oder besser gesagt “Wo fängt Terrorismus an und wo hört andere “gewöhnliche” Kriminalität auf?” Diese Frage sollte dringend geklärt werden, zum einen um die Zuständigkeiten zu klären, aber viel wichtiger um zu verhindern, dass schon bei “gewöhnlichen” Straftaten, die dann als Terrorismus definiert werden können, die ganze Palette an Maßnahmen aufgefahren wird, was alles andere als verhältnismäßig ist.
§20c wird als teilweise ”verfassungsrechtlich und aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht unproblematisch” bis verfassungswidrig bezeichnet. §20c regelt das Recht auf Aussageverweigerung in Fällen von Terrorismus, oder genauer gesagt er hebelt es vollkommen aus und sagt es existiert nicht mehr. Geiger geht hier besonders auf Geistliche und Anwälte aber auch auf Ärzte und Familienangehörige ein.
Der Schutz der Beichte oder sonstiger Gespräche mit Beichtcharakter gehören zum verfassungsrechtlichen Menschenwürdegehalt der Religionsausübung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG [...]. § 20c Abs. 3 Satz 2, der laut § 20u Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich unberührt bleibt, missachtet diesen Schutz der Menschenwürde, wenn einem Geistlichen für die dort geregelte Fallkonstellation die Verweigerung der Auskunft versagt wird. So wenig wie ein Beichtstuhl mit Abhöreinrichtungen versehen werden darf, so wenig darf ein Geistlicher nach Verlassen des Beichtstuhls oder nach Beendigung eines vergleichbaren seelsorgerischen Gesprächs zur Auskunft verpflichtet sein.
Es muss in der ausschließlichen Entscheidungshoheit des Geistlichen bleiben, ob und inwieweit er aus einem solchen Gespräch Auskünfte erteilt oder diese verweigert.
Auch für einen Strafverteidiger muss gelten, dass ausschließlich er selbst entscheiden können muss, inwieweit er in den Fällen des § 20c Abs. 3 Satz 2 Auskunft erteilen will und kann. Eine Verpflichtung zur Auskunft darf wegen der besonderen Bedeutung eines Strafverteidigers für ein rechtsstaatliches Strafverfahren nicht angeordnet werden. Eine derartige Verpflichtung verstößt gegen das Rechtsstaatsgebot.
Schließlich sollte auf die hier vorgesehene Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und sonstigen Anwälten nicht zuletzt wegen vieler möglicher Berührungspunkte der verschiedenen anwaltlichen Tätigkeiten verzichtet werden; wo beginnt Strafverteidigung und wo endet die „normale“ anwaltliche Tätigkeit?
Auch andere Berufsgruppen, etwa Ärzte und Psychologen, können mit ihren Tätigkeiten Kernbereichsrelevanz aufweisen. Gleiches gilt für Familienangehörige und engste Vertraute.
Würde das Recht die Aussage zu verweigern beziehungsweise die Schweigepflicht von Ärzten, Anwälten und Geistlichen außer Kraft gesetzt werden könnte das schwerwiegende Folgen haben. So kann beispielsweise das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt / Seelsorger / Strafverteidiger und Betroffenem soweit unterminiert werden, dass dieser sich nicht mehr traut die Hilfe anzufordern die er braucht. Hilfe zum Beispiel in Form eines Gespräches welches Anschläge verhindern könnte, da dem Betroffenen dabei einiges Klarer oder bewusster wird. Muss der Betroffene aber fürchten, dass ihm schon ein solches Gespräch angelastet werden kann wird er es nie suchen.
Durch die Gesetzesänderung soll das BKA auch Befugnisse zur Überwachung von Wohnräumen von Verdächtigen bekommen (§20h). Die Überwachung kann dabei akustisch, optisch oder in Kombination erfolgen. Schon durch die seit längerem mögliche akustische Wohnraumüberwachung – auch bekannt als sogenannter “Großer Lauschangriff” – kommt es zu einem sehr schweren Grundrechtseingriff, da so zum einen das Grundrecht auf Privatsphäre und zum anderen das der Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt wird.
Kann nun zu einer akustischen Überwachung noch die optische Überwachung der Privatwohnung hinzukommen, gerät der Einzelne zunehmend in Gefahr, zum Objekt staatlicher Ausforschung zu werden. Bei einer optischen Beobachtung eines Menschen in seiner Privatwohnung ist zu vermuten, dass kernbereichsrelevante Handlungen erfasst werden können.
Geiger mahnt an, dass optische und akustische Überwachung grundsätzlich geeignet sind “nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen zu registrieren und somit die Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil” bilden können.
Die Möglichkeit zur „höchstpersönlichen“ Entfaltung [...] wird durch eine optische Überwachung besonders eingeschränkt. Dabei geht es nicht nur um Ausdrucksformen der Sexualität, sondern auch um sonstige „höchstpersönliche Handlungen“ [...] oder auch um Verhaltensweisen, die für sich genommen nicht von vorneherein dem Kernbereich zugehören, deren Beobachtung aber für den Beobachteten ein Gefühl der Erniedrigung erzeugen können, vor der die Menschenwürdegarantie aber gerade schützen soll [...]. Werden alle Regungen eines Menschen erfasst und nicht „nur“ seine Kommunikation, besteht die Gefahr, dass der Einzelne zum Objekt staatlichen Handelns wird. Dies würde aber seine Menschenwürde verletzen.
Aufgrund dieser Problematik müssen zum einen nach Geigers Auffassung die Richtlinien für den Einsatz an vielen Stellen verbessert werden, gerade auch im Bezug auf die Auswertung der Daten, deren Erfassung und dem Punkt ab dem entsprechende Maßnahmen verhältnismäßig sind und eingesetzt werden dürfen. Desweiteren empfiehlt er, dass wenn optische Überwachung zum Einsatz kommt diese nicht in der gesamten Wohnung eingesetzt wird, sondern nur in den Räumen in denen beispielsweise eine Bombe gebaut werden soll. Da es sich bei diesen Räumlichkeiten meist wohl um separate Zimmer, Kellerräume oder Werkstätten handelt ist der Einsatz von Kameras hier vertretbar, da davon ausgegangen werden kann, dass hier der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung nicht verletzt wird. Da der Grundrechtseingriff trotz alledem immer noch sehr groß ist empfiehlt Geiger, dass Kameras nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn “nur durch eine gezielte optische Überwachung eines konkret zu benennenden Raumes die unmittelbar drohende Gefahr eines terroristischen Anschlages beseitigt werden kann.” Die Vermutung alleine, dass vielleicht etwas in dem Raum oder der Wohnung vorbereitet werden könnte reicht also für den Einsatz einer solchen Maßnahme nicht aus. Erst wenn konkrete Hinweise – die auf andere Weise gesammelt werden müssen – vorliegen darf ein solch schwerer Grundrechtseingriff vorgenommen werden.
Eine weitere Maßnahme mit einem extrem tiefen Eingriff in die Grundrechte ist die Online-Durchsuchung (§ 20k). Am 27. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Online-Durchsuchung grundsätzlich – jedoch unter sehr hohen Auflagen – erlaubt. Dies heißt, so Geiger, jedoch nicht, dass “eine Maßnahme von solcher Eingriffsintensität tatsächlich vorgesehen werden muss.” Es müsse erst geprüft werden ob man nicht auch mit anderen Maßnahmen die weniger tief in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen zum selben Ziel gelangen kann. Er gibt außerdem zu bedenken, “dass der dem Gesetzgeber eingeräumte Einschätzungsspielraum nicht bedeutet, das aus verfassungsrechtlicher Sicht gerade noch Vertretbare auch tatsächlich ausnutzen zu müssen.” Dem kann man nur zustimmen. Nur weil das Bundesverfassungsgericht an einer bestimmten Stelle eine Grenze gezogen hat heißt das nicht automatisch, dass man sich auch genau auf dieser Grenze bewegen muss. Genau dies hat der Gesetzgeber jedoch vor, was man unter anderem daran erkennen kann, dass (mit leichten Abwandlungen) Teile des Urteils 1:1 in den Gesetzestext übernommen wurden.
Eine dieser Abwandlungen wird von Geiger auch scharf Kritisiert.
Um die besondere Intensität des Eingriffs durch eine Online-Durchsuchung zu betonen, setzt das Bundesverfassungsgericht voraus, dass „eine existentielle Bedrohungslage“ besteht [...]. Dem entspricht § 20k Abs. 1 Satz 1 mit der formelhaften Worten “eine Gefahr vorliegt für 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person” nicht. nicht. An der herausragenden Bedeutung dieser Werte besteht zwar kein Zweifel. Die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme rechtfertigen diese ohne Bezug auf die existentielle Bedrohungslage für den Staat oder die Grundlagen der Existenz der Menschen jedoch nicht. Letzterer Bezug nur beim Schutz von Gütern der Allgemeinheit genügt jedenfalls nicht.
Das Bundesverfassungsgericht stellt weiter fest: „Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung vor Gefahren für Leib, Leben und Freiheit sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Gütern im gleichen Rang stehen.“ „Der Staat kommt seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben nach, indem er Gefahren durch terroristische oder andere Bestrebungen entgegen tritt.“
Daraus folgt:
Auch die Aufgabe des Schutzes der „Sicherheit der Bevölkerung“ sollte in der Zweckbeschreibung in § 20k Abs. 1 deutlich zum Ausdruck kommen, um das Schutzgut, um das es bei der tief eingreifenden Online-Durchsuchung geht, besonders herauszustellen und die Legitimität des Zweckes klarzustellen. Ihrem Wortlaut nach erfasst die Regelung selbst eine einfache Körperverletzung.
Diesen kleinen aber feinen Unterschied findet man übrigens nicht nur im Paragraphen zur Online-Durchsuchung auch beispielsweise bei den Paragraphen die die optische und akustische Wohnraumüberwachung regeln finden sich fast gleichlautende Formulierungen bezüglichen den Vorgaben ab wann die Maßnahmen eingesetzt werden dürfen. Was so ein kleines und und oder doch alles ausmachen kann. “Leib, Leben und Freiheit einer Person” ist halt doch etwas anderes als “Leib, Leben oder Freiheit einer Person”. Bei der einen Formulierung kann man durchaus von Terrorismus oder anderen schweren Gewaltverbrechen ausgehen, bei der anderen von einfacher Körperverletzung oder vielleicht sogar schon gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr.
Nach den Plänen des Bundesinnenministeriums soll die Online-Durchsuchung auf drei Monate befristet werden. Dies hält Geiger für zu lange, da so eine richterliche Kontrolle der Maßnahme wesentlich aufwändiger und schwieriger werden würde. Er schlägt vor die Maßnahme genau wie bei der Wohnraumüberwachung auf einen Monat zu beschränken.
Auch an den getroffenen Maßnahmen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung hat Geiger einiges zu kritisieren. “Die Formulierung, dass „tatsächliche“ Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass „allein“ Erkenntnisse aus dem Kernbereich erlangt werden, lässt nämlich faktisch den gerade hier zu erwartenden Eingriff in den Kernbereich fast immer zu. ” Das Bundesverfassungsgericht schreibt hierzu in seinem Urteil zur Online-Durchsuchung:
Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. [...] Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben.
Man bekommt hier den Eindruck der Gesetzgeber versucht hier durch Formulierungen, die auf den ersten Blick so aussehen als ob sie die Privatsphäre des Betroffenen schützen, in Wirklichkeit genau diese zu ignorieren. Die meisten Menschen die einen PC nutzen verwenden diesen nicht zu 100% nur für private Sachen, sondern benutzen diesen zumindest auch in eingeschränktem Umfang für berufliche Sachen und sei es nur für eine kurze Recherche im Internet für einen Vortrag, eine Präsentation oder ein Meeting das am nächsten Tag statt findet. Das alleine würde schon ausreichen, damit auf diesem PC eine Online-Durchsuchung durchgeführt werden darf, da eben nicht nur private Sachen auf dem PC vorhanden sind, sondern eben auch diese paar Einträge in der Browser-History für berufliche Sachen.
Da nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass bei einer Online-Durchsuchung doch auch persönliche Daten erhoben werden hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die erhobenen Daten von zwei Mitarbeitern des BKA vor der eigentlichen Auswertung durchgesehen werden. Einer dieser Mitarbeiter muss die Befähigung zum Richteramt haben. Dies wird von Geiger kritisiert, da diese beiden Mitarbeiter befangen sind, da sie bei der durchführenden Behörde angestellt sind. Er fordert, dass die Durchsicht von einem Richter durchgeführt wird, dieser darf in das Verfahren ansonsten in keinster Weise involviert sein, also auch nicht die Genehmigung für die Online-Durchsuchung ausgestellt haben, da auch dieser ansonsten nicht neutral wäre. Geiger zur Folge können nur so den Rechten und Belangen des Betroffenen soweit wie möglich entsprochen werden. Daten die für das laufende Verfahren notwendig sind müssen umgehen gelöscht werden. Desweiteren fordert Geiger, dass im Paragraphen zur Online-Durchsuchung klar festgelegt wird, dass zur Installation der Spionagesoftware die Wohnung des Betroffenen nicht betreten werden darf, da es sonst theoretisch möglich wäre dies über Umwege über andere Paragraphen zu legitimieren. Auch mahnt er an, dass “der klare gesetzliche Befehl, dass die originär auf dem informationstechnischen System gespeicherten Daten nicht verändert werden dürfen” fehlt. Dies sei aber notwendig, da sich anderenfalls “die Zweifel über den Informationswert der auf diesem Wege gewonnenen Daten” erhöhen würde.
Die Schutzmaßnahmen zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz den Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung die für die Online-Durchsuchung gelten und gefordert werden fordert Geiger auch für die Quellen-TKÜ, da “die Eingriffsintensität der Quellen-Telekommunikationsüberwachung derjenigen der Online-Durchsuchung zumindest ähnlich ist.” Hier sollte zusätzlich noch gefordert werden, dass sofern dafür Software auf einem PC beim Betroffenen eingesetzt wird um beispielsweise Gespräche die über Skype (oder ähnliche Dienste) geführt werden, diese Software sich auf Maßnahmen beschränken muss die erforderlich sind um die Gespräche zu überwachen. Ansonsten könnte man die Software mit Zusatzfunktionen ausstatten die sich auch mal ein bisschen auf der Festplatte umsehen.
Da mit den neuen Befugnissen vorwiegend internationaler Terrorismus bekämpft werden soll ist in § 20v vorgesehen gewonnene Erkenntnisse und Daten mit anderen Diensten auch im Ausland zu teilen. Von daher muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass auch im Ausland erforderlich, “der besonderen Schutzbedürftigkeit der aufgrund dieser neuen Befugnissen gewonnenen Daten” entsprochen wird. “Dabei ist besonders darauf zu achten, dass nicht im Wege allgemeiner europäischer oder sonstiger internationaler Verpflichtungen zum polizeilichen Datenaustausch oder zu einem polizeilichen Datenverbund mit besonders qualifizierten Befugnissen gewonnene Daten übermittelt werden. Die grundlegenden Maßstäbe des Grundgesetzes sind auch bei internationaler Zusammenarbeit zu beachten.” Diese Forderung hat es – sollte sie umgesetzt werden, was ich sehr hoffe – in sich. Die deutschen Behörden tauschen unter anderem auch mit Diensten in den USA Daten aus, in den USA gilt der Datenschutz jedoch nur für US-Bürger, für Ausländer jedoch nicht – von Terrorverdächtigen mal ganz abgesehen. Hier wären dann also erst mal wieder Verhandlungen mit den USA und ggf. auch anderen Ländern anzusetzen. Was bei solchen Verhandlungen am Ende raus kommt und wie mit diesem Ergebnis dann umgegangen wird überlasse ich der Phantasie des Lesers.
Viele der neuen Befugnisse die das BKA erhalten soll greifen tief bis extrem tief in die Grundrechte der Betroffenen ein, deshalb schläg Geiger in seiner Stellungnahme vor, dass diese Maßnahmen überwach werden um zu verhindern, dass tiefer als nötig oder vom Gericht genemigt in die Grundrechte eingegriffen wird. Bei sogenannten “offenen Verfahren” bei dem der Beschuldigte weiß, dass gegen ihn ermittelt wird – er es beispielsweise auch in Form einer Hausdurchsuchung direkt mitbekommt – kann dieser einen Anwalt hinzuziehen der darauf achtet, dass seine Rechte gewahrt werden. Bei “verdeckten Verfahren” wie der akustischen und optischen Wohnraumüberwachung, der Online-Durchsuchung oder der Telefonüberwachung ist dies nicht möglich, da der Beschuldigt nicht informiert wird. Um trotzdem dafür zu sorgen, dass die Rechte soweit wie möglich gewahrt bleiben schlägt Geiger vor, in Form einer unabhängigen Institution oder Person, einen sogenannten “Bürgeranwalt” hinzuzuziehen. Dieser “würde an Stelle des unwissenden Betroffenen dessen Rechte wahrnehmen, wie wenn er vom Betroffenen hierzu mandatiert wäre.“
Auf den ersten Blick mag die Schaffung eines solchen Postens sehr sinnvoll erscheinen, ist sie sicherlich zweifelsohen auch. Ich sehe hier nur folgendes Problem: Ich stelle mir diesen “Bürgeranwalt” ähnlich vor wie den Bundesdatenschutzbeauftragten. Wenn es also dazu kommen sollte, dass tiefern in Grundrechte eingegriffen wird als nötig oder erlaubt, dann hebt diese Person mahnend den Zeigefinger und sagt “das geht so aber nicht”, die Betroffenen stellen sich kurz in die Ecke schämen sich ein bisschen und machen spätestens beim nächsten Fall genau so weiter.
Hansjörg Geiger hat in seiner Stellungnahme viele wichtige Punkte angesprochen die auch ich für sehr wichtig halte. Sollten diese Punkte alle umgesetzt werden ist dem Monster “Novellen zum BKA-Gesetz” vielleicht ein Zahn gezogen worden, das Problem ist, es hat dann immer noch mehr als genug. Der Vorschlag den Posten eines “Bürgeranwaltes” zu schaffen zeigt eines ganz deutlich, egal wie viele Regeln und Vorsichtsmaßnahmen man erlässt, es kann immer zu Überschreitungen von Kompetenzen und Grenzen kommen, mal absichtlich und auch mal unabsichtlich, aber sie passieren. Bei der Schwere der Auswirkungen sollten wir uns sehr gut überlegen ob wir dieses Risiko in Kauf nehmen wollen, oder ob wir sagen wir ziehen dem Monster alle Zähne und versenken die Novelle im Reißwolf. Ich jedenfalls würde mich dabei wesentlich wohler fühlen als mit noch so vielen Vorsichtsmaßnahmen. Man kann ein Monster in einen Käfig stecken, dieser kann sogar sehr stabil sein, aber wer garantiert uns, dass es dort wirklich nie herauskommt?
Siehe auch:
FreiheIT-Blog – BKA-Gesetz: Zierckes Stellungnahme
F!XMBR – Putschversuch in Berlin [Stellungnahme von Dr. Fredrik Roggan]
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