Das BKA-Gesetz ein bisschen genauer betrachtet

Nachdem der Änderungsentwurf zum BKA-Gesetz nun endlich auch für die Allgemeinheit zugänglich ist habe ich mir diesen mal genauer angeguckt. Ein guter Horrorfilm ist teilweise nichts gegen das was unsere Bundesregierung hier plant, aber eins nach dem anderen von vorne nach hinten. Im Nachfolgenden einiges zu den Sachen die mir als juristischem Laien besonders ins Auge gesprungen sind.

§ 20c Befragung und Auskunftspflicht

Absatz 3
Unter den in den §§ 52 bis 55 Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.

Die Paragraphen 52 bis 55 StPO regeln – kurz zusammen gefasst – wer in welchen Situationen berechtigt ist die Auskunft zu verweigern. Darunter fallen unter anderen Familienangehörige, der Beschuldigte selbst und Personen in Vertrauensberufen wie zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Mitarbeiter von Beratungsstellen. Allen diese Personen wird dieses Recht nun genommen sofern der Betroffene unter dem Verdacht steht ein Terrorist zu sein. Solche Methoden erwartet man eigentlich eher in ein einem Regime oder einer Diktatur anzutreffen, nicht jedoch in einem demokratischen Rechtsstaat. Was passiert wenn man die Auskunft trotzdem verweigert ist bis jetzt nicht geregelt.

§ 20 h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

Absatz 1
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, derer Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
1. das nicht öffentlich gesprochene Wort einer Person abhören und aufzeichnen
a) die entsprechenden § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist oder
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begehen wird, oder
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Person herstellen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Maßnahme ist auf über eine Kontakt- oder Begleitperson zur Abwehr einen gegenwärtigen und dringenden Gefahr für die in Satz 1 genannten Rechtsgüter zulässig.

Absatz 2
Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannte Person richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. sich eine in Absatz 1 genannte Person dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung einer in Absatz 1 genannten Person allein nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Absatz 4
Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in Absatz 1 und § 20v Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anforderung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

Über den Einsatz von sogenannten “Richterbändern” und das Anbringen von Videokameras in den Wohnungen der Beschuldigten kann man sicherlich verschiedener Meinung sein. Da meine persönliche Meinungsbildung hierzu noch nicht abgeschlossen ist werden ich darauf nicht weiter eingehen. Auf die Tatsache, dass geplant ist Mikrofone und Kameras auch in Wohnungen von Dritten anzubringen jedoch schon.

Unschuldige, gegen die noch nicht mal ein Verdacht vorliegt sollen – quasi als Kollateralschaden – einen massiven Eingriff in ihre Privatsphäre erdulden nur weil eine der Personen die ab und zu mal ihre Wohnung betritt des Terrorismus verdächtigt wird und die Möglichkeit besteht, dass diese sich zu der geplanten Tat äußert. Ich denke niemand muss einen solchen Eingriff aus welchem Grund auch immer über sich ergehen lassen, das was hier geplant ist geht eindeutig zu weit und dürfte sicherlich einer der Gründe sein warum auch dieses Gesetz das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigen wird.

Name und Anschrift sollen “soweit möglich” (sprich bekannt?) in die Anordnung aufgenommen werden. Sollen also vom Gericht notfalls blanko Beschlüsse unterschrieben werden nach dem Motto “hier habt ihr die Genehmigung, Adresse und Name tragt ihr dann selber ein”? Hier muss dringen nachgebessert werden, durch diese Formulierung werden Missbrauch und Irrtümer Tür und Tor weit geöffnet.

§ 20 k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme [Anm.: Online-Durchsuchung]

Absatz 1
Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden ein tritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der im Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Absatz 4
Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

Absatz 7
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unverzüglich von zwei Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sich unverzüglich zu löschen. Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Tatsachen, der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

Auch hier wird wieder Kollateralschaden durch die Verletzung der Privatsphäre Dritter in Kauf genommen, aber nicht nur das. Benutzt die verdächtige Person das überwachte informationstechnische System nicht alleine kann es passieren, dass sich durch die Handlungen Dritter der Verdacht gegen die verdächtige Person zu unrecht erhärtet und kann zu Nachteilen für diese Person führen.

BKA-Beamte sollen die erhobenen Daten überprüfen. Das BKA kontrolliert sich also selber, sehr vertrauenerweckend. Warum kann hier nicht ein Richter die Daten überprüfen? Da pro Jahr nur sehr wenige Online-Durchsuchungen durchgeführt werden sollen und pro Jahr mehrere Millionen Euro für die Befugniserweiterung eingeplant sind wäre da doch sicherlich auch noch etwas Geld übrig um an einem Gericht einen weiteren Richter einzustellen, so dass dann Kapazitäten genug Kapazitäten vorhanden sind, dass ein Richter die Daten durchsehen und entscheiden kann in welche Kategorie sie gehören.

In den einzelnen Paragraphen sind mir zwei Sachen besonders aufgefallen. Zum einen findet man immer wieder folgenden meist gleich lautenden Text, vorwiegend als letzten Absatz:

Maßnahmen nach Absatz [Nummer des Absatzes] dürfen nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Dem BKA soll hier erlaubt werden bis zu drei Tage lang die Privatsphäre der Betroffenen zu tiefst zu verletzten ohne dafür die Legitimation eines Gerichtes beziehungsweise eines Richters zu haben. Kommt der Richter dann zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt war wird sie abgebrochen und die Betroffenen erfahren für gewöhnlich nichts davon, da man hier sehr gut § 20w, da man ja davon ausgehen kann, dass die Person kein Interesse daran hat es zu erfahren.

Desweiteren finden sich immer wieder – auch im Paragraphen zur Online-Durchsuchung – die Formulierung “Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“. Im Urteil zur Online-Durchsuchung ist aber von “Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person” die Rede, ein kleiner aber doch gravierender Unterschied, da die Formulierung im Gesetzestext die Schwelle ab der die entsprechenden Maßnahmen eingesetzt werden dürfen erheblich abgesenkt wird.

Laut Aussage des Bundesinnenministeriums ist dieser Gesetzesentwurf verfassungskonform, dem ist scheinbar nicht so. So wie es aussieht wird dieses Gesetz – so es denn in der Fassung vom 16. April 2008 verabschiedet wird – ein weiterer Fall für das Bundesverfassungsgericht werden.

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8 Responses to Das BKA-Gesetz ein bisschen genauer betrachtet

  1. SaschaP says:

    Was ich mich bei diesen Gesetzen frage, ist, wozu es solche neuen Gesetze benötigt? Wenn man doch bereits weiss, wen man ausspioniert (sollte man zumindest, wenn man eine Wohnung abhört), wieso wird dann ewig observiert? Was soll das bringen? Wenn man die Person einfach wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung in Gewahrsam nimmt, und sie befragt, kriegt man doch in den meisten Fällen genug heraus.

    Vor allem da so sicher nicht die wirklich gut organisierten Terroristen erwischt werden. Diese Schläfer werden weder in einer Moschee auftauchen noch an bekannten Plätzen von Fundamentalisten, werden sich auch nicht im Internet zu erkennen geben. Soviel sollten die Terroristen, wenn sie gut sind, gelernt haben, dass sie sich als Terroristen wenn wie Spione verhalten sollten. Und sich wie Spione verhaltende Menschen wird man kaum aufhalten können. Mit der latenten Gefahr eines Anschlages, egal von wem, sollte man deswegen immer rechnen, sich aber deswegen nicht ins Bockhorn jagen lassen: Entweder er kommt oder er kommt halt nicht. Aber der Staat kann einem diese Gefahr eines gewaltsamen Todes niemals nehmen, und sollte deswegen auch keine scheinheiligen Gesetze, die am Ende nur wenig Aufklärung bringen werden, beschließen.

  2. salz says:

    wieder einmal ei grund mehr entweder politisch aktiv zu werden oder auszuwandern.
    es kann nicht wahr sein! was soll denn noch alles kommen. zwei mal haben wir solch eine machtfuelle eines organes schon erlebt und in beiden faellen wurden menschenrechte zu tiefst verletzt. nur ging die entwicklung zu damaligen zeiten etwas schneller. bei uns ist man da wohlm etwas behutsamer bis wir uns voellig an die ueberwachung gewohnt haben. da kann man doch gleich den BND, das BfV und BKA, ach wenn man schon dabei ist auch Bundespolizei und Polizei zu einem organ zusammen fassen. wie waere es damit herr Schaeuble? – ein traum nicht wahr. die bundesbuergersuperakte, zu weitergabe an auslaendische staaten empfohlen.
    sich mal gehen lassen -
    du bist deutschland.

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