Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Online-Durchsuchung

Heute Morgen hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sein Urteil zur Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchung, welche Bestandteil des Verfassungsschutzgesetzes des Landes NRW ist/war, bekannt gegeben. Geklagt wurde von der Journalistin und Bürgerrechtlerin Bettina Winsemann (alias Twister), dem Bundesinnenminister a.D. Gerhard Baum, einem Mitglied der Linkspartei NRW sowie drei Rechtsanwälten. In seinem als Grundsatzurteil ausgelegten Urteil gab das Bundesverfassungsgericht den Klägern in weiten Teilen recht und Erklärte die entsprechenden Stellen im Verfassungsschutzgesetz des Landes NRW für “mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.” Gänzlich verboten hat das Gericht die Online-Durchsuchung jedoch nicht, es erlegte jedoch starke Beschränkungen zur Durchführung.

In einem Punkt ist das Urteil wie ich finde besonders interessant. Die Richter leiteten – wie auch schon im Fall des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung – aus Artikel 1 Abs. 1und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes ein weiteres Grundrecht her. Das “Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”. “Diese Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt vor Eingriffen in informationstechnische Systeme, soweit der Schutz nicht durch andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 10 oder Art. 13 GG, sowie durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet ist.” Viele Menschen sehen in ihrem PC mehr als nur ein Arbeitsgerät oder einen Einrichtungsgegenstand für ihre Wohnung, sie nutzen den PC um damit soziale Kontakte unterschiedlicher Art und Weise zu pflegen; dies können Freundschaften sein, aber auch Beziehungen die über eine größere Distanz geführt werden. Dies führt automatisch dazu, dass sich auf dem PC sehr viele teil sehr persönliche Daten -zum Beispiel in Form von Liebesbriefen – ansammeln. Dieser Tatsache scheinen sich die Richter bewusst gewesen zu sein als sie ihr Urteil fällten und haben entschieden das auch diese Daten einem besonderen Schutz unterliegen müssen, einem vergleichbar hohem Schutz dem auch die Wohnung und die Telekommunikation unterliegen.

Die Nutzung informationstechnischer Systeme ist für die Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung,begründet gleichzeitig aber auch neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit. Eine Überwachung der Nutzung solcher Systeme und eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Datenkönnen weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen. Hieraus folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Die Gewährleistungen der Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis)und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.

Wie Eingangs schon erwähnt wird durch das Urteil die Online-Durchsuchung nicht vollkommen verboten, jedoch wird sie auf spezielle Fälle beschränkt und muss wenn sie durchgeführt wird bestimmte Auflagen erfüllen. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Es wird hier – so liest es sich zumindest für mich – also genau das Erlaubt was Vertreter des Bundesministerium des Inneren und des Bundeskriminalamt in der Vergangenheit immer wieder forderten. Wenn der Verdacht besteht eine Person plant einen Terroranschlag, dann darf – so dies denn Möglich ist – auf deren PC der Bundestrojaner installiert werden. In anderen Fällen von Kriminalität ist dies jedoch nicht möglich. Begründet wird dies von den Richtern mit der Verhältnismäßigkeit der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, die jeder Mensch – also auch ein Terrorverdächtiger – hat, im Vergleich zur Schwere des Tatvorwurfs.

Welche Voraussetzungen genau jedoch erfüllt sein müssen damit eine Online-Durchsuchung rechtmäßig durchgeführt werden darf lässt sich aus dem Urteil nicht wirklich ableiten. “Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.” Ein Anfangsverdacht könnte also eventuell schon ausreichen damit ein Richter eine Online-Durchsuchung genehmigen darf. Hier muss man denke ich erst einmal abwarten wie im Bezug darauf die Formulierung in den Gesetzestexten aussehen werden und wie gegebenenfalls Grundsatzurteile dazu ausfallen.

Sollte eine Online-Durchsuchung durchgeführt werden, dann muss diese von einem Richter genehmigt werden “Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen.” Hier reicht also nicht – wie im Entwurf zum BKA-Gesetz geplant – eine vorläufige auf maximal drei Tage beschränkte Genehmigung des Präsidenten des BKA aus welche dann im nachhinein von einem Richter geprüft wird. Der Richter muss erst zustimmen und dann erst dürfen Maßnahmen anlaufen welche den Bundestrojaner auf den PC der verdächtigen Person befördern können.

Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.” Dies klingt erst einmal danach, dass die Software mit der die Online-Durchsuchung durchgeführt werden soll dafür sorgen muss, dass keine persönlichen Daten an die Ermittlungsbehörden übertragen werden. Dies führte dazu, dass viele Kritiker der Online-Durchsuchung davon ausgehen diese scheinbar unnehmbare Hürde es nicht ermöglichen eine mit diesem Urteil konforme Online-Durchsuchung durchzuführen. “Angesichts der Begründung ist davon auszugehen, dass es technisch nicht möglich sein wird, eine grundrechtskonforme Einführung der Online-Durchsuchung umzusetzen – die technischen Hürden, die privaten Daten unangetastet zu lassen, dürften kaum zu überwinden sein.” heißt es zum Beispiel in einer Pressemitteilung die der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung heute herausgegeben hat. Dies ist jedoch nicht so. Den Richtern war diese Problematik bei ihrer Urteilsfindung durchaus bekannt und sind auch entsprechend darauf eingegangen. “Ist es – wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System – praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden.” Sollte es also nicht möglich sein eine Software zu entwickeln, die schon bei der Durchsuchung der Festplatte sicher entscheiden kann ob Daten zum Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung gehören oder nicht, dann dürfen diese trotzdem an die Ermittlungsbehörden übertragen werden. Diese müssen jedoch bei der Auswertung der Daten darauf achten, dass mit den Daten auf keinen Fall leichtsinnig umgegangen wird und diese an einen zu großen Personenkreis geraten. Stellt sich heraus, dass übertragene Daten zum Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung der Betroffenen gehören, dann müssen diese unverzüglich vernichtet werden und dürfen nicht für weitere Ermittlungsmaßnahmen oder vor Gericht verwendet werden.

Zu diesem Urteil sind mir bist jetzt meistens zwei verschiedene Reaktionen begegnet. Die einen sagen, dass das Urteil teilweise den Überwachungsstaat legalisiert hat, da die Online-Durchsuchung nicht vollständig verboten wurde. Andere feiern weil die Gesetze so wie sie existierten oder geplant sind für verfassungswidrig erklärt würden. Ich persönlich kann mich thoroughthinking nur anschließen; ich freue mich darüber, dass die Richter beim Bundesverfassungsgericht einen Kompromiss gefunden haben. Zum einen wurde durch dieses Urteil verhindert, dass die Ermittlungsmethode der Online-Durchsuchung zu schnell und zu häufig eingesetzt werden kann, da sie zum einem entschieden haben, dass ein Richter über den Einsatz dieser Maßnahme entscheiden muss. Zum anderen darf die Online-Durchsuchung aber in bestimmten Fällen, in denen ein so extrem starker Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf steht, eingesetzt werden damit die Ermittlungsbehörden tätig werden können.  Dieses Urteil zeigt, dass auch wenn einige Leute anderes behaupten, wir hier immer noch in einem Rechtsstaat leben in dem für Unrecht kein Platz ist. Ich denke wir können davon ausgehen, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht auch in Zukunft weiterhin so gewissenhaft entscheiden werden und weiterhin ein wachsames Auge auf unsere Grundrechte und Freiheiten haben werden.

Das Urteil im vollen Umfang

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil

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2 Responses to Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Online-Durchsuchung

  1. Pingback: Open Mind Blog » Blog Archive » Bundesverfassungsgericht erklärt Online-Durchsuchung für verfassungswidrig [Update]

  2. Dr. Seltsam says:

    Für meine Begriffe schreibt das Urteil den richtigen Weg vor. Durchsuchungen gibt es, doch der “Offline-Aufwand” ist gewaltig – der Eingriff in die Privatsphäre dafür aber auch weit größer (der Computer wird schlicht beschlagnahmt und kommt dann irgendwann mal wieder). Wenn an beide Formen der Durchsuchung vergleichbare Anforderungen gestellt werden, ist das Ziel weitgehend erreicht. Der Rest bleibt den Untersuchungsrichtern überlassen.
    Wahrscheinlich noch wichtiger ist aber die Formulierung des neuen Grundrechts. Die beliebte politische Grundeinstellung “ist ja nur ein Computer” ist damit an allerhöchster Stelle in die Rundablage befördert worden. Und nachdem es deutsche Politiker mal wieder geschafft haben, ein verfassungswidriges Gesetz zu verabschieden, setzt jetzt vielleicht etwas mehr Vorsicht und Sorgfalt im Online-Recht ein.

    Mein eigener Beitrag zum Thema:
    http://www.doktor-seltsam.de/2008-02-27-001

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